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   VG Hamburg, 01.11.2012 - 2 K 2085/10   

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VG Hamburg, 01.11.2012 - 2 K 2085/10 (https://dejure.org/2012,62202)
VG Hamburg, Entscheidung vom 01.11.2012 - 2 K 2085/10 (https://dejure.org/2012,62202)
VG Hamburg, Entscheidung vom 01. November 2012 - 2 K 2085/10 (https://dejure.org/2012,62202)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 13 Abs 6 S 2 SPBReWiPrO HA, § 14 Abs 1 SPBReWiPrO HA, § 17 Abs 2 S 4 SPBReWiPrO HA
    Schwerpunktbereichsprüfung für Juristen in Hamburg - Mindestanforderungen an eine qualifizierte fachärztliche Bescheinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2000 - 9 S 2537/99

    Bestehensregelung im zweiten juristischen Staatsexamen - Blockversagen

    Auszug aus VG Hamburg, 01.11.2012 - 2 K 2085/10
    Der Zweck von § 13 Abs. 6 Satz 2 SPO, im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu ermitteln, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 HmbJAG erreicht hat, bildet ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut im Sinne der Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1981, 7 C 66/78, juris, Rn. 15; Urt. v. 14.6.1963, 7 C 145/61, juris, Rn. 13; VGH Mannheim, Urt. v. 16.5.2000, 9 S 2537/99, juris, Rn. 22 m.w.N.).

    Bei der Festlegung der Anforderungen für das Bestehen der ersten Prüfung und der zweiten Staatsprüfung hat der Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum; er verstößt grundsätzlich nur dann gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn er Anforderungen stellt, die zu dem Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1983, 7 B 85/82, juris, Rn. 4; VGH Mannheim, Urt. v. 16.5.2000, 9 S 2537/99, juris, Rn. 22).

    In Verfolgung eines solchen Ansatzes hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim - mit Bezug auf die zweite Staatsprüfung für Juristen - mit Urteil vom 16. Mai 2000 (9 S 2537/99, juris, Leitsatz, vgl. Rn. 23) folgende Maßstäbe aufgestellt:.

    Dabei berücksichtigt der Kläger jedoch nicht, dass dem prüfungsrechtlichen Normgeber auch im Rahmen der Gleichheitskontrolle am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Festlegung von Bestehensanforderungen für die juristischen Prüfungen zugewiesen ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 16.5.2000, 9 S 2537/99, juris, Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2012 - 9 S 2003/11

    Bestehensanforderungen für die Universitätsprüfung der Ersten juristischen

    Auszug aus VG Hamburg, 01.11.2012 - 2 K 2085/10
    Das Gericht macht sich insoweit die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim zu eigen, der im Urteil vom 16. Februar 2012 (9 S 2003/11, juris, Rn. 32) zu einer mit § 14 Abs. 1 SPO vergleichbaren Bestehensanforderung in einer universitären Satzung ausgeführt hat:.

    Anknüpfend hieran hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit Urteil vom 16. Februar 2012 (9 S 2003/11, juris, Rn. 34 ff.) eine Regelung in einer universitären Schwerpunktbereichsprüfungsordnung, die das Bestehen der Prüfung vom Bestehen jeder einzelnen Teilprüfungsleistung mit mindestens 4, 0 Punkten abhängig macht, als mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar angesehen und hierbei mit dem Umfang des den einzelnen Teilprüfungsleistungen jeweils zugeordneten Prüfungsstoffes argumentiert.

    Auch bedarf die Frage im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung durch das Berufungsgericht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.2012, 6 B 20/12, juris, mit dem die Revision gegen VGH Mannheim, Urt. v. 16.2.2012, 9 S 2003/11, juris, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist).

  • BVerwG, 11.05.1983 - 7 B 85.82

    Vereinbarkeit von § 13 Abs. 1 der Verordnung der baden-württembergischen

    Auszug aus VG Hamburg, 01.11.2012 - 2 K 2085/10
    Bei der Festlegung der Anforderungen für das Bestehen der ersten Prüfung und der zweiten Staatsprüfung hat der Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum; er verstößt grundsätzlich nur dann gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn er Anforderungen stellt, die zu dem Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1983, 7 B 85/82, juris, Rn. 4; VGH Mannheim, Urt. v. 16.5.2000, 9 S 2537/99, juris, Rn. 22).

    Darüber hinaus ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitskontrolle zu berücksichtigen, dass dem prüfungsrechtlichen Normgeber hinsichtlich der Frage, wie viele Versuche zum Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung den Kandidaten angemessenerweise einzuräumen sind, eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1983, 7 B 85/82, juris, Rn. 4).

    Das Bundesverwaltungsgericht führt im Beschluss vom 11. Mai 1983 (7 B 85/82, juris, Rn. 8) dazu aus:.

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus VG Hamburg, 01.11.2012 - 2 K 2085/10
    Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 - BVerfGE 80, 1, 20 f.).

    Angesichts der Vielzahl der einzelnen Studiengänge und ihrer Entwicklung wie auch derjenigen der Vorstellungen von den nötigen Mindestkenntnissen der Studierenden ist es ein Gebot der Praktikabilität, die Aufstellung von Prüfungsstoffkatalogen, aber auch der einzelnen Bestandteile der Prüfung, der Bewertungsmaßstäbe und der Bestehensvoraussetzungen der untergesetzlichen Rechtssetzung durch Verordnungs- oder Satzungsgeber zu überlassen (vgl. für die ärztliche Prüfung BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O., S. 21 f.).".

    In diesem Sinne hat auch das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, es sei nicht ohne Aussagewert, nach wie vielen vergeblichen Versuchen ein Prüfling erstmals das erforderliche Mindestwissen nachweisen könne; deshalb erlaube die Zahl der Prüfungsmisserfolge "durchaus Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten eines Kandidaten" (vgl. - zur Beschränkung auf zwei Wiederholungsversuche im Rahmen der Ärztlichen Vorprüfung - Beschl. v. 14.3.1989, 1 BvR 1033/82, juris, Rn. 95).

  • BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90

    Zahnärztliche Vorprüfung

    Auszug aus VG Hamburg, 01.11.2012 - 2 K 2085/10
    Ersteres sieht in ständiger Rechtsprechung eine Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf einen Versuch bei berufseröffnenden Prüfungen nicht als unverhältnismäßig an (vgl. Beschl. v. 7.3.1991, 7 B 178/90, juris, Rn. 14 m.w.N.; Urt. v. 27.11.1981, 7 C 66/78, juris, Rn. 15 m.w.N.).

    Dem liegt insbesondere die Erwägung zugrunde, dass die Zahl der benötigten Prüfungsversuche Aufschluss über die Qualifikation des Prüflings gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.3.1991, 7 B 178/90, juris, Rn. 14; Beschl. v. 18.11.1985, 7 B 11/85, juris, Rn. 5).

  • BVerwG, 18.11.1985 - 7 B 11.85

    Arztrecht - Prüfungsordnung - Vorprüfung

    Auszug aus VG Hamburg, 01.11.2012 - 2 K 2085/10
    Dem liegt insbesondere die Erwägung zugrunde, dass die Zahl der benötigten Prüfungsversuche Aufschluss über die Qualifikation des Prüflings gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.3.1991, 7 B 178/90, juris, Rn. 14; Beschl. v. 18.11.1985, 7 B 11/85, juris, Rn. 5).

    Die Möglichkeit, eine fehlgeschlagene Prüfung ein- oder mehrmalig zu wiederholen, verschafft dem Prüfling einen Ausgleich dafür, dass der Beurteilung jeder Prüfungsleistung unvermeidlich gewisse Unsicherheiten anhaften, die - wie etwa Formschwankungen des Prüflings und unterschiedliche Schwierigkeitsgrade von einer Prüfung zur anderen - prüfungsimmanent und deshalb vom Prüfling hinzunehmen sind" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.1985, 7 B 11/85, juris, Rn. 5).

  • BVerwG, 27.11.1981 - 7 C 66.78

    Voraussetzungen für eine Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung - Anforderungen an

    Auszug aus VG Hamburg, 01.11.2012 - 2 K 2085/10
    Der Zweck von § 13 Abs. 6 Satz 2 SPO, im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu ermitteln, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 HmbJAG erreicht hat, bildet ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut im Sinne der Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1981, 7 C 66/78, juris, Rn. 15; Urt. v. 14.6.1963, 7 C 145/61, juris, Rn. 13; VGH Mannheim, Urt. v. 16.5.2000, 9 S 2537/99, juris, Rn. 22 m.w.N.).

    Ersteres sieht in ständiger Rechtsprechung eine Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf einen Versuch bei berufseröffnenden Prüfungen nicht als unverhältnismäßig an (vgl. Beschl. v. 7.3.1991, 7 B 178/90, juris, Rn. 14 m.w.N.; Urt. v. 27.11.1981, 7 C 66/78, juris, Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Hamburg, 01.11.2012 - 2 K 2085/10
    Bei der Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ist ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 34; Niehues/Fischer,a.a.O., Rn. 877).
  • BVerwG, 31.07.2012 - 6 B 20.12

    Revisionszulassung; universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; Erste juristische

    Auszug aus VG Hamburg, 01.11.2012 - 2 K 2085/10
    Auch bedarf die Frage im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung durch das Berufungsgericht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.2012, 6 B 20/12, juris, mit dem die Revision gegen VGH Mannheim, Urt. v. 16.2.2012, 9 S 2003/11, juris, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist).
  • OVG Hamburg, 17.07.2008 - 3 Bf 351/07

    Streitwert einer auf die Notenverbesserung der bestandenen Staatsprüfung

    Auszug aus VG Hamburg, 01.11.2012 - 2 K 2085/10
    Es obliegt dem Prüfling, konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung zu benennen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2008, NVwZ-RR 2008, 851).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 24.81

    Arztrecht - Prüfung - Multiple Choice - Verschärfung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2008 - 10 A 1.08

    Normenkontrollantrag gegen Belegpunktesystem in Studien- und Prüfungsordnung für

  • BVerwG, 22.09.1993 - 6 B 36.93

    Erneute Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung wegen Prüfungsunfähigkeit

  • OVG Bremen, 12.02.2008 - 1 A 234/03

    Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz

  • VG Hamburg, 05.11.2014 - 2 K 879/13

    Zur Vereinbarkeit der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung 2005 mit dem

    Die Kammer hält an ihrer gegenteiligen Rechtsprechung (VG Hamburg, Urt. v. 1.11.2012, 2 K 2085/10, juris Rn. 56 ff.) nicht fest.
  • VG Hamburg, 16.01.2013 - 2 K 1110/11

    Anspruch auf Neubewertung bzw. Wiederholung; Antwortspielraum des Prüflings;

    Zwar sind durchaus Umstände denkbar, unter denen die Prüfer es als Ausdruck einer dem Prüfling mangelnden Fähigkeit "Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden" bewerten dürfen, wenn nach Tatbestand oder Rechtsfolge ersichtlich nicht zielführende Normen oder Rechtsinstitute angeprüft werden (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 1.11.2012, 2 K 2085/10, der Beklagten bekannt und zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
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